Am 21. September 2018 habe die Vorinstanz eine lnstruktionsverfügung erlassen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, u.a. Daten für die Abrechnungsjahre 2006 bis 2010 einzureichen. Am 4. Dezember 2018 habe die Beschwerdeführerin Daten für die Abrechnungsjahre 2008 bis 2010 sowie eine Stellungnahme eingereicht. Am 13. März 2019 habe die Beschwerdeführerin auf Nachfrage mitgeteilt, die Daten für die Abrechnungsjahre 2006 und 2007 seien in Übereinstimmung mit den einschlägigen Fristen für Buchhaltungsunterlagen vernichtet worden. Vor diesem Hintergrund sei es der Vorinstanz zuzugestehen, in Abweichung des Wortlauts von Art. 32 Abs. 2 FILAG mit der Korrek-