Diese unsichere Datenlage wie auch die Ungewissheit bezüglich der Dauer der falschen Abrechnungspraxis hätten die Vorinstanz veranlasst, mit der Beschwerdeführerin, welche in vielen Bereichen eng mit der Vorinstanz zusammenarbeite und auch als deren Leistungsvertragspartnerin agiere, das Gespräch zu suchen und eine Verhandlungslösung zu erarbeiten. An der Sitzung vom 31. Oktober 2017 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, man müsse sich wohl auf einen Schlüssel betreffend die strittigen Abrechnungsjahre einigen. Damit habe sie gegenüber der Vorinstanz eine grundsätzliche Verhandlungsbereitschaft signalisiert.