3.2.4 Mit Beschwerdevernehmlassung vom 1. Mai 2020 ergänzt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die Berechnungsgrundlagen für die Rechnungsjahre 2011 bis 2013 erst am 10. März 2017 eingereicht, wobei es sich um Schätzungen gehandelt habe. Diese unsichere Datenlage wie auch die Ungewissheit bezüglich der Dauer der falschen Abrechnungspraxis hätten die Vorinstanz veranlasst, mit der Beschwerdeführerin, welche in vielen Bereichen eng mit der Vorinstanz zusammenarbeite und auch als deren Leistungsvertragspartnerin agiere, das Gespräch zu suchen und eine Verhandlungslösung zu erarbeiten.