Gemäss Art. 32 Abs. 2 FILAG könnten die kantonalen Stellen die aufgrund falscher Berechnungsgrundlagen festgesetzten Gemeindeanteile bis fünf Jahre nach Festsetzung durch Verfügung korrigieren. Dieser Wortlaut sei unmissverständlich. Vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes dürfe nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme beständen, dass er nicht den 19 Verfügung vom 24. Januar 2020