3.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine fehlerhafte Anwendung bzw. Nichtanwendung der 5-jähri- gen Frist von Art. 32 Abs. 2 FILAG. Die Parteien seien sich einig, dass die Frist nach Art. 32 Abs. 2 FILAG als Verwirkungsfrist aufzufassen sei. Verwirkungsfristen könnten unter Vorbehalt anderslautender Gesetzesbestimmungen weder gehemmt oder unterbrochen noch erstreckt werden. Vielmehr gehe bei der Verwirkung ein Recht unter, wenn der Berechtigte die verlangte Handlung nicht innerhalb der Frist vornehme. Gemäss Art.