Die Vorinstanz habe u.a. zeitaufwändige Sachverhaltsabklärungen vorgenommen, die ihr nicht zum Nachteil gereichen dürften. Die 5-jährige Verwirkungsfrist dürfe nicht starr nach hinten – auf den Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Verfügung – verschoben werden. Die Korrekturmöglichkeit der Lastenausgleichsabrechnungen für die Jahre 2011 bis 2015 sei daher nicht verwirkt.19