3.2.1 Das FILAG bezweckt, die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Belastung der Gemeinden zu mildern und ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben, wobei die Bedeutung der finanzstarken Gemeinden für den Kanton anerkannt wird (Art. 1 FILAG). Die für den Lastenausgleich massgebenden Aufwendungen gemäss Sozialhilfegesetzgebung werden zu 50 Prozent vom Kanton und zu 50 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert (Art. 25 Abs. 1 FILAG). Die Vorinstanz als zuständige Behörde der GSI eröffnet den Gemeinden die Gemeindeanteile und die Differenzbeträge durch Verfügung (Art. 82 Abs. 5 SHG i.V.m. Art. 42 ff. SHV17 und Art.