Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Behörde auf ihre Verfügungen zurückkommen darf, hängt zunächst davon ab, welche Lösung der Spezialgesetzgeber getroffen hat (vgl. auch Art. 56 Abs. 2 VRPG). Von Art. 56 VRPG abweichende Spezialbestimmungen müssen in einem formellen Gesetz verankert sein. Erst beim Fehlen einer spezialgesetzlichen Regelung kommen die allgemeinen Regeln der Wiederaufnahme gemäss Art. 56 VRPG zur Anwendung.16 Zu prüfen ist daher vorab, ob das FILAG als massgebendes Spezialgesetz eine entsprechende Regelung enthält. 3.2 FILAG