Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 hat die Vorinstanz die Lastenausgleichsabrechnungen für die Jahre 2011 bis 2013 (Verfügungen vom 31. Mai 2012, 31. Mai 2013 und 31. Mai 2014) gestützt auf Art. 32 Abs. 2 FILAG korrigiert, derweil sie die rechtskräftig erledigten Verfahren für die Jahre 2008 bis 2010 gestützt auf Art. 56 VRPG wiederaufgenommen und die Verfügungen vom 31. Mai 2009, 31. Mai 2010 und 31. Mai 2011 widerrufen hat. Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob die Art. 32 Abs. 2 FILAG und Art. 56 VRPG mögliche Rechtsgrundlagen für die Korrektur rechtskräftiger Verfügungen bzw. die Wiederaufnahme rechtskräftig erledigter Verfahren darstellen.