Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist aufgrund der strittigen Korrektur von Lastenausgleichsbeiträgen in vermögensrechtlichen Interessen betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin, handelnd durch den Gemeinderat, ermächtigte mit Beschluss vom 19. Februar 2020 Fürsprecher Y.___ mit der beschwerdeweisen Vertretung der Stadt X.___ in Sachen «Abrechnung der Kosten im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung der Stadt X.___ über den Lastenausgleich betreffend die Jahre 2006 bis 2015».15