Saldo z.G. Stadt X.___: CHF 641'433.70 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'500.- werden der Stadt X.___ auferlegt. Sie werden separat in Rechnung gestellt. 12. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2020 bei der GSI Beschwerde erhoben und folgenden Antrag gestellt: Die Verfügung des AIS vom 24. Januar 2020 sei insoweit aufzuheben, als damit gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 FILAG bzw. Artikel 56 VRPG eine Korrektur der Lastenausgleichsaufwendungen der Stadt X.___ im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung für die Abrechnungsjahre 2008 bis und mit 2013 vorgenommen worden ist.