9. Am 4. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen für die Jahre 2008 bis 2010 ein und äusserte sich dahingehend, dass die Zehnjahresfrist nach Art. 56 Abs. 4 VRPG eine Verwirkungsfrist sei, nach deren Ablauf eine Korrektur der (ursprünglich) fehlerhaften Verfügung nicht mehr möglich sei. Würde man auf die Frist von Art. 32 Abs. 2 FILAG abstellen, träte die Verwirkung bereits nach fünf Jahren ein. 10. Mit Schreiben vom 1. März 2019 forderte die Vorinstanz noch fehlende Unterlagen für die Jahre 2006 und 2007 ein. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit, diese Unterlagen würden nicht mehr existieren.