Mit Einschreiben vom 28. September 2017 habe sie diese Rückforderungsabsicht bestätigt. Dementsprechend beabsichtige die Vorinstanz, die Gemeindeanteile für die Jahre 2011 bis 2015 (Verfügungen vom 31. Mai 2012, 31. Mai 2013, 31. Mai 2014, 31. Mai 2015 und 31. Mai 2016) mittels Verfügung zu korrigieren, während bezüglich der Lastenausgleichsberechnungen für die Jahre 2006 bis 2010 (Verfügungen vom 31. Mai 2007, 31. Mai 2008, 31. Mai 2009, 31. Mai 2010 und 31. Mai 2011) die Verfahren gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG wiederaufzunehmen seien. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf und gewährte ihr das rechtliche Gehör.