7. Mit Schreiben vom 28. März 2018 schlug die Vorinstanz der Beschwerdeführerin drei Termine für die Erarbeitung einer einvernehmlichen Lösung vor. Mit E-Mail vom 11. April 2018 hielt die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz fest, sie erachte mündliche Verhandlungen im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung als nicht zielführend, sondern favorisiere die Durchführung eines formellen Rückerstattungsverfahrens nach VRPG 6.