25 Abs. 2 StBG verjähre der Anspruch auf Rückerstattung von Staatsbeiträgen ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag schliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Die Beschwerdeführerin empfahl demgegenüber, bei einer Rückforderung im Fall von definitiven und rechtskräftigen Verfügungen genau zu prüfen, welche Rückforderungen rechtlich wirklich noch gestellt werden könnten.5