6. Anlässlich des Treffens vom 31. Oktober 2017 der Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Eltern bereits vor dem Jahr 2016 für eine Ganztagesbetreuung den Tarif für 7 statt 9 Stunden in Rechnung gestellt hatte. Die Vorinstanz hielt fest, es bestehe kein Spielraum für den Verzicht auf eine Rückforderung. Gemäss Art. 25 Abs. 2 StBG verjähre der Anspruch auf Rückerstattung von Staatsbeiträgen ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag schliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs.