Die Vorinstanz werde daher gegenüber der Beschwerdeführerin ihren grundsätzlichen Rückforderungsanspruch betreffend zu viel ausgerichteter Beiträge für die Betreuung in Kindertagesstätten der Stadt X.___ geltend machen und zeige ihr hiermit an, dass sie die entsprechenden Massnahmen — wie in der E-Mail vom 22. Dezember 2016 angekündigt — in die Wege leiten werde. Da sie zur Zeit nicht wisse, wie viele Jahre nach dieser Praxis abgerechnet worden seien, könne sie den genauen Umfang der Rückforderung noch nicht berechnen. Daher sei sie auf die Mithilfe der Beschwerdeführerin angewiesen. Sie hoffe auf Klärung der Angelegenheit am Treffen vom 31. Oktober 2017.