Dadurch habe die Beschwerdeführerin zu hohe Beiträge erhalten, welche im Sinne von Art. 23 StBG4 zu korrigieren seien. Die zu viel ausgerichteten Beiträge seien zurückzufordern. Die Vorinstanz werde daher gegenüber der Beschwerdeführerin ihren grundsätzlichen Rückforderungsanspruch betreffend zu viel ausgerichteter Beiträge für die Betreuung in Kindertagesstätten der Stadt X.___ geltend machen und zeige ihr hiermit an, dass sie die entsprechenden Massnahmen — wie in der E-Mail vom 22. Dezember 2016 angekündigt — in die Wege leiten werde.