5. Mit Schreiben vom 28. September 2017 erklärte die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin, das Schreiben diene der Unterbrechung einer allfälligen Verjährung der Rückforderungsansprüche des Kantons Bern. Weiter hielt sie fest, die bisherige Praxis der Beschwerdeführerin habe (ausser für das Jahr 2016) nicht den ASIV-Vorgaben entsprochen, da für eine Ganztagesbetreuung mit Öffnungszeiten von 11.5 Stunden lediglich Elternbeiträge für 7 statt für 9 Stunden Betreuung in Abzug gebracht worden seien. Dadurch habe die Beschwerdeführerin zu hohe Beiträge erhalten, welche im Sinne von Art. 23 StBG4 zu korrigieren seien.