3. Mit E-Mail vom 15. März 2017 wies die Beschwerdeführerin die Vorinstanz darauf hin, dass die Berechnung von 7 Stunden pro Tag der Vorinstanz bekannt gewesen sei. Diese Berechnung sei in Art. 19 Betreuungsreglement3 explizit so aufgelistet, wie die vollen Betreuungstage auch. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) habe durch das aktive Mitwirken an den Vorbereitungen zur Einführung der Betreuungsgutscheine ausdrücklich vom FEBR Kenntnis genommen und die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Vorgaben nicht ASIV-konform seien.