37 ASIV1). In dem am 8. November 2016 erstellten Protokoll der Revision vom 21. Oktober 2016 wies die Vorinstanz dementsprechend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin den Eltern nur 7 Stunden in Rechnung gestellt habe, weswegen die Beiträge proportional zu kürzen seien.2 2. Mit E-Mail vom 22. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin Folgendes fest: «Im Rahmen der Revisionsarbeiten vom 21. Oktober haben wir festgestellt, dass bezüglich Tagi -Abrechnung jeweils Öffnungszeiten von 11.5 Stunden angegeben wurden, den Eltern aber wohl gem. der tatsächlichen Betreuungszeiten