Dabei stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre hinweg die Öffnungszeiten der von ihr betriebenen Tagesstätten in den revisionstechnischen Kontrollblättern (RtKb) falsch deklariert hatte. So hatte sie Öffnungszeiten von 11.5 Stunden pro Tag angegeben und die vollen Normkosten geltend gemacht, den Eltern jedoch gemäss den tatsächlichen tieferen Betreuungszeiten Gebühren für lediglich 7 Stunden in Rechnung gestellt (anstelle der den Öffnungszeiten von 11.5 Stunden entsprechenden 9 Stunden nach Art. 37 ASIV1).