1. Die Beschwerde vom 14. Februar 2020 wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2020 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer umfassende Einsicht in die Akten der aufsichtsrechtlichen Abklärungen betreffend die Gesundheitseinrichtung A.__ (Bilirubinbestimmung) zu gewähren. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Entscheides eine Parteientschädigung von CHF 3'811.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. IV. Eröffnung