Der Beschwerdeführer habe ein Interesse, dass ein solcher Fehler, wie er der Gesundheitsfachperson unterlaufen sei, nicht bei Dritten erneut geschehe. Die Bedeutung der Sache gewichtet der Rechtsvertreter mit 20 %. Die Angaben des Rechtsvertreters sind nicht zu beanstanden. Insgesamt scheint ein Honorar von CHF 3'439.25 und damit rund eines Drittels des Rahmentarifs als angemessen. Die ausgewiesenen Auslagen geben ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer demnach die Parteikosten im Umfang von CHF 3'811.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.