Rechtsanwalt Y.__ macht mit Kostennote vom 14. Dezember 2020 Parteikosten von CHF 3’811.75 geltend (Honorar von 3'439.25 Franken, Auslagen von CHF 100.00 und Mehrwertsteuer von 272.50 Franken). Er erachtet den gebotenen Zeitaufwand aufgrund des einfachen Schriftenwechsels als unterdurchschnittlich und gewichtet ihn mit 20 %. Die Schwierigkeit des Prozesses wird mit leicht unterdurchschnittlich und einer Gewichtung von 40 % angegeben. Die Bedeutung der Sache umschreibt der Rechtsvertreter als leicht unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer habe ein Interesse, dass ein solcher Fehler, wie er der Gesundheitsfachperson unterlaufen sei, nicht bei Dritten erneut geschehe.