10.2 Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar, den notwendigen Auslagen und der Mehrwertsteuer, sofern die ersatzberechtigte Partei nicht selbst mehrwertsteuerpflichtig und damit befugt ist, die Steuerkosten als Vorsteuer in Abzug zu bringen.114 Die Bemessung des Parteikostenersatzes erfolgt grundsätzlich anhand eines Rahmentarifs und von Bemessungskriterien: