Festzuhalten ist jedoch an dieser Stelle, dass bei Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht Kosten zu erheben wären. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz sind daher nicht zu beanstanden. 10. Kosten 10.1 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 VRPG).