9.2 Die Einsichtnahme in amtliche Akten gemäss Art. 30 IG ist grundsätzlich gebührenfrei (Art. 30 Abs. 1 GebV). Ausserordentliche Aufwendungen (besondere Nachforschungen, Bearbeitung umfangreicher Akten u. ä.) werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt (Art. 30 Abs. 2 GebV).113 Vorliegend ist die Einsicht in die Akten der aufsichtsrechtlichen Untersuchung zu gewähren. Die Einsichtnahme in die Akten ist gemäss Art. 30 Abs. 1 GebV gebührenfrei. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Vorinstanz somit ist auch bezüglich der Kostenregelung aufzuheben. Festzuhalten ist jedoch an dieser Stelle, dass bei Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht Kosten zu erheben wären.