Die Vorinstanz vertritt dagegen den Standpunkt, sie habe das Gesuch um Akteneinsicht gebührenfrei behandelt und damit Art. 30 f. IG Rechnung getragen. Nachdem der Beschwerdeführer mit dem Bescheid der Vorinstanz nicht einverstanden gewesen sei, habe er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt. Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren setze die Behörde allfällige Verfahrenskosten in der Verfügung fest (Art. 107 Abs. 1 VRPG). Art. 30 GebV111 regle lediglich die grundsätzliche Gebührenfreiheit der Akteneinsichtnahme. Für den Erlass einer abweisenden Verfügung bestehe keine Bestimmung (wie beispielsweise jene von Art. 33 Abs. 3 GebV).