9.1 Der Beschwerdeführer rügt, gemäss Art. 30 Abs. 2 IG könne die Behörde nur für besonderen Aufwand eine Gebühr erheben. Vorliegend sei das Akteneinsichtsgesuch abgelehnt worden. Es sei der Vorinstanz deshalb kein besonderer Aufwand (z.B. aufwändige Abdeckung besonders schützenswerter Daten) entstanden. Die Auferlegung der Verfahrenskosten für das vorinstanzliche Verfahren auf den Beschwerdeführer sei gesetzeswidrig und deshalb aufzuheben.110