Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als begründet und ist gutzuheissen. Die Akteneinsicht ist umfassend (ohne Schwärzungen) zu gewähren. 8. Ergebnis Die Beschwerde vom 14. Februar 2020 ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2020 ist aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer umfassende Einsicht in die Akten der aufsichtsrechtlichen Abklärungen betreffend die Gesundheitseinrichtung A.__ zu gewähren. 108 Vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_538/2016 vom 20. Februar 2017, E. 3.1 bis 3.3 109 Vgl. BVR 2018 S. 497 ff., E. 2.3