Besonders schützenswerte Personendaten sind keine betroffen (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 3 Abs. 1 KDSG; keine Anwendbarkeit des DSG). Die Einwilligung der Gesundheitseinrichtung A.__ ist daher entbehrlich (Art. 28 Abs. 1 IG, Art. 13 Abs. 1 IV). Schliesslich handelt es sich weder um eine Information von Amtes wegen über hängige Verfahren i.S.v. Art. 23 IG noch um eine Information von Amtes wegen über Entscheide in abgeschlossenen Verfahren i.S.v. Art. 24 IG: Einerseits wurde gar kein Verwaltungsverfahren eröffnet, es gibt dementsprechend keinen Entscheid, andererseits fehlt es an einem öffentlichen Interesse an einer Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen.