29 Abs. 2 Bst. b IG (Persönlichkeitsschutz in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwal- tungs- oder Verwaltungsjustizverfahren), da gar nie ein Verwaltungsverfahren eröffnet wurde.109 Ein Fall von Art. 5 Abs. 5 KDSG (Amtsgeheimnis oder besondere Geheimhaltungspflichten), Art. 12 KDSG (Bekanntgabe von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle) oder Art. 14 Abs. 2 KDSG («Personendaten unter dem Schutz besonderer Geheimhaltungsvorschriften») liegt ebenfalls nicht vor (vgl. Art. 14 Abs. 1 IV). Die Güterabwägung führt damit zum Ergebnis, dass keine überwiegenden, einer Akteneinsicht entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interesse vorliegen.