Vorliegend wurden weder überwiegende, einer Akteneinsicht entgegenstehende öffentliche Interessen i.S. v. Art. 29 Abs. 1 IG noch überwiegende private Interessen i.S.v. Art. 29 Abs. 2 IG geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat die betroffene Gesundheitseinrichtung A.__ weder besonders schützenswerten Personendaten (Art. 3 KDSG) noch konkrete überwiegende öffentliche oder private Interessen (Art. 29 Abs. 1 und 2 IG) vorgebracht und hat trotz förmlicher Beiladung auf eine Teilnahme am Beschwerdeverfahren verzichtet. Sodann handelt es sich nicht um einen Fall von Art. 29 Abs. 2 Bst.