Nur Aktenstücke, an deren Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht, sind geheimzuhalten. Dabei ist aber stets dem Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) Rechnung zu tragen, indem geprüft wird, ob ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt, etwa 106 Daum, a.a.O., Art. 23 N. 25 107 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 23 N. 18, m.w.H.