Das für die kantonale Tätigkeit massgebende KDSG sieht zum Schutz der persönlichen Freiheit insbesondere Einschränkungen für die Bekanntgabe von Personendaten vor. In solche Daten darf privaten Personen im Allgemeinen nur Einblick gewährt werden, wenn die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist oder die betroffene Person zugestimmt hat oder die Einsichtnahme in ihrem Interesse liegt (Art. 11 Abs. 1 KDSG). Die Art. 17 Abs. 3 KV und Art. 27 Abs. 1 IG enthalten solche Ermächtigungen, soweit der privaten Einsicht in ein abgeschlossenes Dossier nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.107