Die Einsicht in die Akten eines nicht eröffneten Verfahrens ist gleich zu behandeln wie die Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens. Das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Einsicht in die Akten der aufsichtsrechtlichen Abklärungen betreffend die Gesundheitseinrichtung A.__ ist damit gestützt auf die KV, das IG und KDSG zu beurteilen.