Das Informationsrecht enthält Vorgaben für die Zugänglichkeit amtlicher Akten (Art. 2 und 27 ff. IG). Abgeschlossene Verfahren sind vom Anwendungsbereich des Informationsgesetzes entgegen den Ausführungen in den Materialien (Vortrag IG, S. 8) nicht ausgenommen.106 Der Anspruch auf Akteneinsicht besteht auch ausserhalb von Verfahren. Vorliegend handelt es sich weder um ein hängiges noch ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren. Vielmehr wurde gar nie ein Verfahren eröffnet. Die Einsicht in die Akten eines nicht eröffneten Verfahrens ist gleich zu behandeln wie die Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens.