6.9.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass der vorliegend beantragten Akteneinsicht weder überwiegende öffentliche noch überwiegende private Interessen entgegenstehen. Die Akteneinsicht ist daher umfassend (ohne Schwärzungen) zu gewähren. 7. Zusammenfassung Im Kanton Bern gilt das Öffentlichkeitsprinzips («Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt»). Danach hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten (Art. 17 Abs. 3 KV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 IG).