Sodann enthalten die Akten der aufsichtsrechtlichen Abklärungen weder Geschäftszahlen noch Patienteninformationen. Bestimmungen über besondere Geheimhaltungspflichten stehen keine entgegen; so sind weder das Amtsgeheimnis oder besondere Geheimhaltungspflichten betroffen (vgl. Art. 5 Abs. 5 KDSG) noch geht es um die Bekanntgabe von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle (Art. 12 KDSG) noch um Personendaten unter dem Schutz besonderer Geheimhaltungsvorschriften i.S.v. Art. 14 Abs. 2 KDSG (vgl. Art. 14 Abs. 1 IV). Im Übrigen könnten sensible Daten ohne weiteres abgedeckt werden (Art. 12 Abs. 1 IV) und ständen einer Akteneinsicht nicht grundsätzlich entgegen.