6.9.3. Ebensowenig liegt eines der als überwiegend bezeichneten privaten Interessen gemäss Art. 29 Abs. 2 IG vor; so ist weder der Schutz des persönlichen Geheimbereichs noch der Persönlichkeitsschutz (in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Justizverfahren) noch das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis der Gesundheitseinrichtung A.__ oder ihrer Mitarbeitenden betroffen.