6.9.2. Eines der in Art. 29 Abs. 1 IG genannten öffentlichen Interessen liegt nicht vor; so würde durch die Gewährung der verlangten Akteneinsicht weder die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt noch der Bevölkerung Schaden zugefügt noch hätte die Vorinstanz einen unverhältnismässigen Aufwand zu gewärtigen. Andere einer Akteneinsicht entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen sind ebenfalls keine ersichtlich.