6.9.1. Die Gesundheitseinrichtung A.__ hat keine konkreten überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen genannt, welche der Akteneinsicht entgegenstehen würden. Vielmehr hat sie die Zustimmung auf Einsicht in die Akten in grundsätzlicher Art und Weise verweigert. Es ist auch nicht ersichtlich, worin überwiegenden öffentliche oder privaten Interessen konkret bestehen sollten. Vielmehr könnte die Gewährung der Akteneinsicht sogar wie erwähnt im Interesse der Gesundheitseinrichtung A.__ liegen, weil allenfalls daraus hervorgehen würde, dass sie ihre Pflichten nicht in grundsätzlicher Art und Weise verletzt hat.