6.9. Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 2 IG sowie Art. 11 und Art. 14 IV verlangen die Prüfung, ob dem Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht in die amtlichen Akten überwiegende öffentliche (vgl. Art. 29 Abs. 1 IG) oder überwiegende private Interessen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IG) entgegenstehen. Die Vorinstanz hat jedoch keine Prüfung vorgenommen, sondern die Akteneinsicht von vornherein insbesondere gestützt auf Art. 24 IG und Art. 11 Abs. 1 Bst. b KDSG abgewiesen. Die Prüfung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachzuholen. Sie führt zu folgendem Ergebnis: