des kantonalen Gesetzgebers besonders zu schützenden Personendaten aufzählt. Der Umstand, dass Daten über administrative Verfolgungen nicht genannt werden, kann nach dem Geschriebenen nicht als sachlich unhaltbare Antwort angesehen werden. Damit wurde die sich stellende Rechtsfrage vom Gesetzgeber nicht übersehen, sondern stillschweigend im negativen Sinn mitentschieden. 6.8.10. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine besonders schützenswerten Personendaten erhoben wurden. Die Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs richtet sich somit weder nach Art. 28 IG noch nach Art. 6 KDSG, sondern nach Art. 27 i.V.m. Art. 29 IG sowie Art. 5 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 KDSG.