6.8.9. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich hier nicht um eine Lücke im kantonalen Recht handelt: Eine Lücke im Gesetz liegt dann vor, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf eine sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Wurde eine Rechtsfrage vom Gesetzgeber nicht übersehen, sondern stillschweigend im negativen Sinn mitentschieden, bleibt hingegen kein Platz für richterliche Lückenfüllung.105 Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Lücke im Gesetz. Art. 3 KDSG beantwortet die sich stellende Rechtsfrage, indem sie die nach Ansicht