KDSG enthält eine abschliessende Aufzählung besonders schützenswerter Personendaten. Akten aufsichtsrechtlicher Verfahren bzw. Informationen zu aufsichtsrechtlichen Verfahren werden nicht genannt. Damit erfüllt das kantonale Datenschutzrecht den von Art. 37 Abs. 1 DSG geforderten Minimalstandard. Somit beschlagen die Akten eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens entgegen der (partiell vertretenen) Auffassung der Vorinstanz keine besonders schützenswerten.