6.8.8. Nur wenn die kantonalen Datenschutzvorschriften den Minimalstandard von Art. 37 Abs. 1 DSG nicht erfüllen, kommt das DSG auch beim Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe zur Anwendung. Dies ist vorliegend nicht der Fall, regelt doch das kantonale Datenschutzrecht das Bearbeiten von Personendaten durch Behörden in ausreichendem Masse: Mit Art. 3 KDSG existiert eine kantonale Datenschutzbestimmung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet. Das DSG ist somit nicht anwendbar.104 Art. 3 Abs. 1 KDSG enthält eine abschliessende Aufzählung besonders schützenswerter Personendaten.