Behörden, die Bundesrecht anwenden, minimale Datenschutzvorschriften erlassen. Fehlte eine derartige Regelung, gelangte das Bundesdatenschutzgesetz zur Anwendung und waren im betreffenden Kanton die entsprechenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes des Bundes direkt anwendbar. Diese Bestimmung wurde, weil sie inzwischen unnötig geworden war, nicht in das neue DSG überführt.103