Dieser Grundsatz hat jedoch spezialgesetzlich erhebliche Einschränkungen erfahren. So sind etwa die kantonalen Ausgleichskassen, die kantonalen IV-Stellen wie auch die kantonalen Vollzugsbehörden der Arbeitslosenversicherung an die bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften der Spezialgesetze gebunden.102 6.8.7. Die Bundesverfassung verpflichtet die Kantone nicht, den Datenschutz gesetzlich zu regeln. Der Bund verlangte jedoch mit der Einführung des DSG 1992 von den Kantonen, dass sie für ihre